AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen des

Zahntechniker-Handwerks

vom 27.Januar 2003

(Bundesanzeiger Nr. 25 vom 06.Februar 2003, S. 2133)



1 Allgemeines


Der VDZI empfiehlt den Betrieben seiner Mitgliedsinnungen die nachfolgenden

Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks

unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden. Es steht

den Betrieben frei, abweichende Regelungen zu treffen.

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen

Geschäftsbedingungen des Zahntechnikers ausgeführt. Die Allgemeinen

Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung,

auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende

Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die

Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen im Übrigen verbindlich.



2 Preise


2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der

Lieferung laut individueller Preisliste des Labors gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer.


2.2 Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige

individuelle Preisliste des Labors. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare

Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindl

ich. Erhöhungen bis 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage anerkannt.

Bei Erhöhungen über 10 % Prozent erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit

dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z. B.

Zähne, Edelmetall u. a. ) verändern den Kostenvorschlag in jedem Fall.



3 Lieferzeit


Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung

der Lieferfrist kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des

Auftragsnehmers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom

Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.



4 Versand


4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.



5 Haftung


5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und

Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber

unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine

Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Arbeitsmodelle zur

Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muss die Mängelrüge innerhalb

von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle

erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich

nachzureichen. Diese Regelungen finden nur auf offene Mängel Anwendung.


5.2 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die

Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber

bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des

Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Auftraggeber das

Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrage zurückzutreten.


5.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob

fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Dies gilt nicht

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.



6 Arbeitsunterlagen


Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat

jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und

Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender

Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache

und Abstimmung mit dem Auftraggeber zurückgesandt werden.

Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen muss in jedem Falle der

Auftraggeber einstehen.



7 Material-und Zubehörteilstellung


Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder

Zubehörteile (Fertigteile, z. B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem

handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Misserfolge auf Grund

fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien und Zubehörteile gehen

nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom

Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der

Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.



8 Zahlung


8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 – 30 Tagen nach

Rechnungseingang. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die

DLAZ Dentallabor-Abrechnungszentrum GmbH & Co. KG,

Oldenburg, Bank: NordLB

IBAN: DE49 2905 0000 2002 2022 51, BIC: BRLADE22XXX

geleistet werden, an die wir die dieser Rechnung zugrunde

liegenden Forderungen abgetreten und verkauft haben.

Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel

werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter

Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden

vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Bei

Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher

beteiligt sind (§ 288 Abs. 1 BGB), bzw. 8 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen keine Verbraucher

beteiligt sind, berechnet werden.


8.2 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit

unbestrittenen und rechtskräftig fes

tgestellten Forderungen aufrechnen.



9 Eigentumsvorbehalt


9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur

vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus

der Geschäftsverbindung.


9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung

seiner Berufs-oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an

den Auftragnehmer ab.


10 Erfüllungsort und Gerichtsstand



10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.


10.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich

der Bundesrepublik verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,

b)Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.


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